Geburtsurlaub (oder Vaterschaftsurlaub)

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    Unabhängig von dem Arbeitsverhältnis, in dem er beschäftigt ist (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung), hat jeder Arbeitnehmer das Recht, nach der Geburt eines Kindes, dessen Abstammung von seiner Seite festgestellt wurde, zehn Tage lang der Arbeit fernzubleiben. Angestellte, die keine Abstammungsbeziehung zu dem betreffenden Kind haben, haben ebenfalls dieses Recht, vorausgesetzt, dass sie mit der Person, für die die Abstammung zum Zeitpunkt der Geburt festgestellt wird, verheiratet sind oder dass sie zu diesem Zeitpunkt mit dieser Person rechtlich oder dauerhaft und affektiv zusammenleben.

    Diese zehn Tage können vom Arbeitnehmer innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Entbindung frei gewählt werden. Diese müssen nicht unbedingt auf einmal genommen werden, sondern können nach Wahl des Mitarbeiters über den Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt verteilt werden. Der Tag der Entbindung ist der erste Tag dieses Viermonatszeitraums.

    Im Falle der Geburt von Zwillingen oder Mehrlingsgeburten werden die 10 Tage Vaterschaftsurlaub nur einmal gewährt.

    Während der ersten drei Tage des Vaterschaftsurlaubs behält der Arbeitnehmer sein volles Gehalt auf Kosten seines Arbeitgebers.

    Während der nächsten sieben Tage des Vaterschaftsurlaubs erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt, sondern eine Leistung über die Zahlungseinrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherung (Krankenkassen). Der Arbeitnehmer muss die Leistung gegen Vorlage der Geburtsurkunde selbst bei seiner Krankenkasse beantragen.

    Um diese Leistung zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben. Während dieser sechs Monate müssen Sie ein Mindestvolumen an Arbeit nachweisen und ausreichend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Für Vollzeitbeschäftigte ist das Mindestarbeitsvolumen auf 120 Arbeitstage festgelegt.

    Die Höhe des Vaterschafts-/Geburtsgeldes ist auf 82 % des entgangenen (begrenzten) Bruttogehalts festgelegt.

    Der Arbeitnehmer, der Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub nimmt, ist vor Entlassung geschützt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, außer aus einem Grund, der nicht mit diesem Urlaub zusammenhängt, für einen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub beginnt, bis 3 Monate nach dieser Mitteilung nicht einseitig kündigen darf.