Kurzfristige Beurlaubung

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    Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufgaben und bei Erscheinen vor Gericht, mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernzubleiben. Während dieser Abwesenheit wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Die genauen Ereignisse, die unter dieses Recht fallen, und die zulässige Dauer dieser Abwesenheit sind im Ausführungserlass (K.E. vom 28.08.1963) aufgeführt. Es handelt sich z. B. um die Heirat des Arbeitnehmers, den Tod eines Familienmitglieds, die Teilnahme an einem Geschworenenkollegium, usw.

    Um das Recht auf Entlohnung zu behalten, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im Voraus von seiner Abwesenheit benachrichtigen. Falls dies nicht möglich ist, muss er seinen Arbeitgeber so früh wie möglich davon in Kenntnis setzen. Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für den er gewährt wurde.

    Durch ein individuelles Abkommen oder ein kollektives Arbeitsabkommen kann die Anzahl bezahlter Abwesenheitstage erhöht oder zusätzliche Fälle erlaubter Abwesenheiten vorgesehen werden.

    • Heirat des Arbeitnehmers: zwei Tage, die der Arbeitnehmer in der Woche der Heirat oder in der ihr folgenden Woche nehmen kann;
    • Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten, eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Stiefvaters, der Stiefmutter, eines Enkelkindes des Arbeitnehmers: Tag der Heirat;
    • Priesterweihe oder Eintritt ins Kloster eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten, eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin des Arbeitnehmers: Tag der Weihe;
    • Tod des Ehegatten oder zusammenwohnenden Partners, eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegattens oder zusammenwohnenden Partners: zehn Tage, davon drei Tage nach Wahl des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Tag der Bestattung und sieben Tage nach Wahl des Arbeitnehmers im Jahr nach dem Todestag. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Tage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden;
    • Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter oder der Stiefmutter des Arbeitnehmers: drei Tage, die nach Wahl des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Tag der Bestattung genommen werden können. Vom Zeitraum, in dem diese Tage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden;
    • Tod eines Bruders, einer Schwester, einer Schwägerin, eines Schwagers, eines Großvaters, einer Großmutter, eines Enkels, eines Urgroßvaters, einer Urgroßmutter, eines Urenkels, eines Schwiegersohns oder einer Schwiegertochter des Arbeitnehmers oder des Ehegatten oder zusammenwohnenden Partners, wenn der Verstorbene beim Arbeitnehmer wohnte: zwei Tage, die nach Wahl des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Tag der Bestattung genommen werden können.  Vom Zeitraum, in dem diese Tage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden;
    • Tod eines Bruders, einer Schwester, einer Schwägerin, eines Schwagers, eines Großvaters, einer Großmutter, eines Enkels, eines Urgroßvaters, einer Urgroßmutter, eines Urenkels, eines Schwiegersohns oder einer Schwiegertochter des Arbeitnehmers oder des Ehegatten oder zusammenwohnenden Partners, wenn der Verstorbene nicht beim Arbeitnehmer wohnte: der Tag der Bestattung. Dieser Tag kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden; 
    • Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder in der Vergangenheit im Rahmen einer langfristigen Unterbringung in einer Familie beim Arbeitnehmer, dem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner untergebracht war: zehn Tage, davon drei Tage nach Wahl des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Tag der Bestattung und sieben Tage nach Wahl des Arbeitnehmers im Jahr nach dem Todestag. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Tage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden. ​​​​​​​​​​​​​​Unter langfristiger Unterbringung in einer Familie versteht man: eine Unterbringung in einer Familie, bei der von Anfang an klar ist, dass das Kind mindestens sechs Monate lang bei derselben Pflegefamilie oder denselben Pflegeeltern leben wird. Den Nachweis dafür liefern die zuständigen Dienste für Unterbringung in einer Familie in den drei Gemeinschaften.
    • Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer kurzfristigen Unterbringung in einer Familie beim Arbeitnehmer, dem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner untergebracht war: der Tag der Bestattung. Dieser Tag kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden;  Unter kurzfristiger Unterbringung in einer Familie versteht man: alle Formen der Unterbringung in einer Familie, die nicht die Voraussetzungen für eine langfristige Unterbringung in einer Familie erfüllen.
    • Tod des Pflegevaters oder der Pflegemutter des Arbeitnehmers im Rahmen einer langfristigen Unterbringung in einer Familie zum Zeitpunkt des Todes:  drei Tage, die nach Wahl des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Tag der Bestattung genommen werden können. Vom Zeitraum, in dem diese Tage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden;
    • Feierliche Kommunion eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten: Tag der Feierlichkeit (wenn diese auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen gewöhnlichen Inaktivitätstag fällt: gewöhnlicher Aktivitätstag vor oder nach dem Ereignis);
    • Teilnahme des Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten am "Tag der Freidenkenden Jugend": "Tag der Freidenkenden Jugend" selbst (wenn dieser auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen gewöhnlichen Inaktivitätstag fällt: gewöhnlicher Aktivitätstag vor oder nach dem Ereignis);
    • Aufenthalt des Milizpflichtigen in einem Rekrutierungs- und Auswahlzentrum oder in einem Militärkrankenhaus nach seinem Aufenthalt in einem Rekrutierungs- und Auswahlzentrum: die notwendige Zeit mit einem Maximum von drei Tagen;
    • Aufenthalt des Militärdienstverweigerers aus Gewissensgründen im Verwaltungsgesundheitsdienst oder in einer der vom König bestimmten Krankenhauseinrichtungen: die notwendige Zeit mit einem Maximum von drei Tagen;
    • Teilnahme an einer vom Friedensrichter einberufenen Sitzung des Familienrates: die notwendige Zeit mit einem Maximum von einem Tag;
    • Teilnahme an einem GeschworenenkollegiumAufforderung zum Erscheinen als Zeuge vor Gericht oder persönliches Erscheinen auf Anordnung des Arbeitsgerichts: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen;
    • Ausübung des Amtes eines Beisitzers in einem Hauptwahlvorstand oder in einem alleinigen Wahlvorstand bei den Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen: die notwendige Zeit;
    • Ausübung des Amtes eines Beisitzers in einem Hauptwahlvorstand bei den Wahlen für das Europäische Parlament: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen;
    • Ausübung des Amtes eines Beisitzers in einem Hauptzählbürovorstand bei den Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen.
       

    Der Königliche Erlass vom 28. August 1963 stellt den gesetzlich Zusammenwohnenden dem Ehepartner gleich.  

    *: Bei einer mit einem Sternchen gekennzeichneten kurzfristigen Beurlaubung werden der Schwager, die Schwägerin, der Großvater, die Großmutter, der Urgroßvater, die Urgroßmutter des Ehegatten dem Schwager, der Schwägerin, dem Großvater, der Großmutter, dem Urgroßvater, der Urgroßmutter des Arbeitnehmers gleichgestellt.